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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2003
Aktenzeichen: III R 9/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2002
Aktenzeichen: 8 K 5559/01 E

Schlagzeile:

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags müssen nachgewiesen werden

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Nachweis, Pflegepauschbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Schwerstpflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit nachweist durch einen amtlichen Bescheid des Versorgungsamts oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“.

Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.

Eine Person ist hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV) belegt. Nach dieser Bestimmung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

Der Pflegeperson soll im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche sie auf sich nimmt, erspart werden, Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzulegen. Dies erfordert aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Verzicht auf den Nachweis, dass die Person hilflos ist.

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