Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.02.2003
Aktenzeichen: II R 22/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2000
Aktenzeichen: 9 K 8228 und 8230/98

Schlagzeile:

Für die Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer kommt es auf die Kenntnis der zuständigen Stelle innerhalb des Finanzamts an

Schlagworte:

Anlaufhemmung, Festsetzungsfrist, Finanzbehörde, Kenntnis, Schenkungsteuer, Schenkungsteuerstelle

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Soweit der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, ist auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts abzustellen.

Hinweis: Die Kenntnis des zuständigen Finanzamts als solches von der Schenkung genügt nach der BFH-Entscheidung lediglich dann, wenn dem Finanzamt die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder Fehlverhaltens die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht.

zur Suche nach Steuer-Urteilen