Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2003 |
Aktenzeichen: | II R 22/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 8228 und 8230/98 |
Schlagzeile: |
Für die Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer kommt es auf die Kenntnis der zuständigen Stelle innerhalb des Finanzamts an
Schlagworte: |
Anlaufhemmung, Festsetzungsfrist, Finanzbehörde, Kenntnis, Schenkungsteuer, Schenkungsteuerstelle
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Soweit der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, ist auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts abzustellen.
Hinweis: Die Kenntnis des zuständigen Finanzamts als solches von der Schenkung genügt nach der BFH-Entscheidung lediglich dann, wenn dem Finanzamt die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder Fehlverhaltens die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht.