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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2003
Aktenzeichen: XI R 13/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.09.2001
Aktenzeichen: 3 K 8898/98 E, F

Schlagzeile:

Bestandskräftiger Steuerbescheid kann bei nachträglich erteilter Spendenbescheinigung korrigiert werden

Schlagworte:

Gesonderte Feststellung, Rückwirkendes Ereignis, Spende, Spendenbescheinigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Erteilung der Spendenbescheinigung ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragrafen 175 der Abgabenordnung. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann daher bei einer nachträglich erteilter Spendenbescheinigung korrigiert werden.

Hintergrund: Gemäß Paragraf 175 der Abgabenordnung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Aus dem Bedeutungszusammenhang, in dem diese Norm steht, ergibt sich, dass der Begriff "Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge umfasst. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. Das Ereignis muss ferner stattfinden, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und für die Fälle der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das FA lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt. Die nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhaltsänderung muss sich darüber hinaus steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte an Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Je nach Ausgestaltung des materiellen Besteuerungstatbestandes kann auch die Vorlage einer Bescheinigung ein rückwirkendes Ereignis sein. Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, können, auch wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können, kein nachträgliches Ereignis sein.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Erteilung einer Spendenbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis dar, denn das Vorliegen der Bestätigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug.

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