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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2002
Aktenzeichen: 10 K 2741/01

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes als Werbungskosten

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Telearbeitsplatz, Vorab entstandene Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines angestellten Versicherungsmathematikers für die Einrichtung eines erstmals im Folgejahr mit Einverständnis des Arbeitgebers an drei Wochentagen genutzten häuslichen Telearbeitsplatzes sind keine Werbungskosten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 21/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Unter welchen Voraussetzungen sind die Aufwendungen einer Baumaßnahme für ein Arbeitszimmer als häuslicher Telearbeitsplatz unter dem Gesichtspunkt vorab entstandener Werbungskosten abziehbar? Zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines angestellten Versicherungsmathematikers, der das Arbeitszimmer an drei Tagen in der Woche nutzt und an zwei Tagen in der Hauptverwaltung des Arbeitgebers tätig ist.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 5

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2006, Aktenzeichen VI R 21/03 (Zurückverweisung).

Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.
2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

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