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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.03.2003
Aktenzeichen: 2 K 359/01

Schlagzeile:

Zu Unrecht bezahltes Weihnachtsgeld ist bei eigenen Einkünften eines Kindes voll zu berücksichtigen

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Kindergeld, Rückforderung, Weihnachtsgeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes die maßgebliche Einkommensgrenze überschreiten, ist eine tatsächlich zugeflossene Weihnachtszuwendung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Arbeitslohn zu Recht oder Unrecht bezahlt wurde. Stellt der Arbeitgeber erst im folgenden Jahr die Falschzahlung fest und fordert den zuviel bezahlten Betrag zurück, so mindert die Rückzahlung erst das Arbeitseinkommen des Kindes im Rückzahlungsjahr. Die Zurechnung des vollen (ausbezahlten) 13. Monatsgehalts bei den Kindeseinkünften ist auch nicht unbillig. Die Eltern haben daher keinen Anspruch auf die Gewährung des Kindergelds aus Billigkeitsgründen.

Hintergrund: Fälschlicherweise hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung einem angehenden Steuerinspektor das volle Weihnachtsgeld überwiesen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt erst vier Monate Beamter gewesen war. Im Folgejahr forderte das Landesamt den zuviel bezahlten Betrag zurück.

Das Finanzamt bezog bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Sonderzahlung in voller Höhe mit ein und versagte für die betreffenden Monate das Kindergeld, da die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wurde.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts und lehnte einen Anspruch auf die Gewährung des Kindergelds aus Billigkeitsgründen ab. Der Gesetzgeber habe eindeutige Regelungen zur Berücksichtigung von Einnahmen getroffen, die eine abweichende Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen nicht zuließen.

Einnahmen seien innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in welchem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Dem Zufluss stehe die Erstattungspflicht der Einnahmen oder ein Anspruch auf Rückzahlung nicht entgegen. Diese Vorgänge wirken sich bei der Einkünfteermittlung erst in dem späteren Veranlagungszeitraum einkünfte- oder einkommensmindernd aus. Das „Behaltendürfen“ des Zugeflossenen sei nicht Merkmal des Zuflusses. Die Verfügungsmacht müsse nicht endgültig erlangt sein.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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