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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2003
Aktenzeichen: V R 87/01

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2001
Aktenzeichen: 6 K 5071/00

Schlagzeile:

Verspätet eingereichte Steuererklärung kann als Einspruch gegen Schätzungsbescheid zu werten sein

Schlagworte:

Änderung, Antrag, Einspruch, Schätzung, Schlichte Änderung, Umsatzsteuererklärung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim Finanzamts innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid - und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides - zu werten. Für den Steuerpflichtigen hat dies den Vorteil, dass im Einspruchsverfahren weitere Änderungswünsche berücksichtigt werden können.

Hintergrund: Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Zudem ist gegen einen Steuerbescheid als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

Ein Steuerpflichtiger, der die Änderung eines ihm zugegangenen und ihn beschwerenden Steuerbescheides erreichen will, hat hierfür nach seiner Wahl zwei Möglichkeiten: Er kann Einspruch einlegen oder aber auch den sog. "schlichten Antrag" stellen, den Bescheid aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

Der Einspruch unterscheidet sich von einem "schlichten Antrag" in folgenden Punkten:
- er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft
- er kann zur Verböserung führen. Der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen
- er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung.

Ob ein Einspruch oder ein schlichter Änderungsantrag gewollt ist, muss nach der BFH-Entscheidung ggf. durch Auslegung geklärt werden. In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein "schlichten Antrag". Dies gilt auch, wenn nach einem Schätzungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist kommentarlos die Steuererklärung eingereicht wird.

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