Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.03.2003 |
Aktenzeichen: | VII B 196/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 349/96 |
Schlagzeile: |
Einmaliger Fehlschlag der Zustellung eines Steuerbescheides berechtigt das Finanzamt nicht zur öffentlichen Zustellung
Schlagworte: |
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde, Öffentliche Zustellung, Prozesskostenhilfe, Revision, Steuerbescheid, Verfahrensrecht, Zustellung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur öffentlichen Zustellung.
Der Bundesfinanzhof urteilte in seiner Entscheidung auch über folgende verfahrensrechtliche Fragen:
1. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde. Sie beträgt zwei Monate.
2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird.
3. Hat das Finanzgericht auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt sei.
4. Eine öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen durfte.