Quelle: |
Finanzgericht Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.08.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 245/01 |
Schlagzeile: |
Gewinnzuschlag bei Auflösung einer Ansparrücklage nur für volle Jahre
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Bilanzierung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnzuschlag, Überschussrechnung, Zinszuschlag
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für den Ansatz des Gewinnzuschlags von 6 Prozent bei Auflösung einer Ansparrücklage ist, dass die Rücklage ein volles Wirtschaftsjahr bestanden hat. Bei einer Auflösung im Laufe des Kalenderjahres ist diese Voraussetzung bei Steuerzahlern, die einen Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, nicht erfüllt. Anders sieht es bei bilanzierenden Steuerpflichtigen aus.
Hintergrund: Wird eine Ansparrücklage gebildet, die Investition aber gar nicht oder nicht im beabsichtigten Umfang durchgeführt, erhebt das Finanzamt einen Gewinnzuschlag. Die Folgen der Auflösung einer Ansparrücklage im Laufe des Kalenderjahres sind dabei unterschiedlich für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einnahme-Überschuss-Rechnung) und bilanzierende Steuerpflichtige. Das Wirtschaftsjahr, in dem die vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage erfolgt, ist bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung – anders als bei Bilanzierung – kein volles Wirtschaftsjahr.
Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen hat hingegen eine steuerfreie Rücklage auch dann während des „vollen“ Wirtschaftsjahres bestanden und wird deshalb mit einem Gewinnzuschlag belegt, wenn sie buchtechnisch bereits vor dem Schluss des Wirtschaftjahres aufgelöst wird. Diese Rechtslage ergibt sich zwingend aus bilanzrechtlichen Grundsätzen.
Der Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung des Gewinnzuschlags, liegt darin, dass bei bilanzierenden Unternehmen Gewinnauswirkungen erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres eintreten, während dies bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht der Fall ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.