Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 24.04.2003 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2211 - 55/03 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes
Schlagworte: |
Anschaffung, Arbeitszimmer, Darlehen, Finanzierung, Schuldzinsen
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium reagiert mit der Dienstanweisung auf das BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 (Aktenzeichen IX R 65/00) und lässt erstmals die Zuordnung verschiedener Darlehen beim Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes zu.
Hintergrund: Finanziert ein Steuerpflichtiger die Anschaffung eines Gebäudes, das sowohl vermietet als auch selbstgenutzt wird, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er nach dem BFH-Urteil die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet.
Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.
In dem BMF-Schreiben heißt es hierzu: „Die Rechtsgrundsätze über die Zuordnung von Schuldzinsen sind entsprechend dem Urteil in allen noch offenen Fällen anzuwenden“.
Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze gelten nach dem BMF-Schreiben auch für ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das als selbständiger Gebäudeteil zu behandeln ist“.