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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2003
Aktenzeichen: 15 K 1835/00 F

Schlagzeile:

Im Rahmen einer Liquidation gezahlte Abfindungsbeträge zur Abgeltung von Rentenansprüchen sind nicht steuerlich begünstigt

Schlagworte:

Abfindung, Altersversorgung, Aufgabegewinn, Betriebsaufgabe, Liquidation, Pensionsanspruch, Personengesellschaft, Rentenanspruch, Sonderzahlung, Tarif

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Im Rahmen einer Liquidation gezahlte Abfindungsbeträge zur Abgeltung von Rentenansprüchen sind zu den laufenden Einkünften zu rechnen und nicht als Teil des begünstigten Aufgabegewinns zu behandeln.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kommanditist einer GmbH & Co KG hatte mit dieser einen Vertrag geschlossen, nach dem ihm nach Erreichen des Pensionsalters eine Altersversorgung in Höhe von 65 Prozent seiner monatlichen Bezüge zustand. Seine Witwe sollte 45 Prozent der zuletzt gezahlten Bezüge erhalten. Nachdem der Kläger in Pension gegangen war, wurde die KG später liquidiert. Im Zuge der Liquidation wurde mit dem Kläger vereinbart, dass er zur Abgeltung seiner Ansprüche ca. 900.000 Euro erhalten solle. Die KG behandelte den Abfindungsbetrag als Teil des auf den Kläger entfallenden begünstigen Aufgabegewinns aus der Liquidation. Das Finanzamt qualifizierte den Abfindungsbetrag als laufenden Gewinn.

Das Finanzgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Abfindungszahlung gehöre als Sondervergütung zum laufenden Gewinn. Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhalte, gehörten zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gleiches gelte für laufenden Pensionszahlungen und eine Abfindung, die zur Abgeltung eines derartigen Anspruchs gezahlt werde.

Die Abfindungszahlung sei nicht zum begünstigen Aufgabegewinn zu rechnen. Mache der Inhaber eines Betriebs Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen, die bisher dem laufenden Betrieb gedient hätten, so handele es sich um keine den Aufgabegewinn belastenden Betriebsausgaben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 22/03 anhängig.

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