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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.04.2003
Aktenzeichen: 3 K 7159/00 E

Schlagzeile:

Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen auch dann steuerfrei, wenn Arbeitnehmer Freizeitausgleich erhält

Schlagworte:

Barabgeltung, Feiertags- und Nachtarbeit, Feiertagsarbeit, Freizeitanspruch, Freizeitausgleich, Sonntags-, Steuerfreie Zuschläge, Steuerfreiheit, Wechselschicht, Zeitzuschlag, Zuschlag

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen sind auch dann nach Maßgabe des Paragraf 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Zuschlages einen Freizeitausgleich erhalten kann.

Hintergrund: Ein Kraftwerksmeister arbeitete bei den Stadtwerken im Wechselschichtdienst. In dem für ihn maßgeblichen Tarifvertrag heißt es: „Die an einem Sonntag geleisteten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden werden durch entsprechend zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Wochentag der nächsten- oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen. Die dienstplanmäßige bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Arbeiters durch eine entsprechende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen“. Der Kläger beantragte, die zusätzliche Entlohnung für von ihm an Wochenfeiertagen ausgeübte Wechselschichttätigkeit steuerfrei zu belassen. Der Arbeitgeber bescheinigte, dem Kläger seien die Zuschläge gezahlt worden, da aufgrund der betrieblichen Verhältnisse ein Freizeitausgleich nicht habe gewährt werden können.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Zuschläge steuerfrei sind. Im Streitfall sei der Anspruch auf Freizeitausgleich bei dienstplanmäßiger Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag davon abhängig, dass der Arbeitnehmer einen solchen Ausgleich beantrage. Darüber hinaus solle dem Antrag auch nur entsprochen werden, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. Diese Regelung im Tarifvertrag habe zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der keinen Freizeitausgleich beantrage und erhalte, nach wie vor für die von ihm an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit den vorgesehenen Zeitzuschlag von 135 Prozent beanspruchen könne. In diesem Fall erhalte er gemäß Tarifvertrag den Zeitzuschlag von 135 Prozent für die tatsächlich von ihm geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 67/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VI R 35/03) anhängig. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Bleiben Zuschläge neben dem Grundlohn für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit auch dann Gegenleistung für die Feiertagsarbeit und nach § 3b EStG steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer hierfür zwar nach dem Tarifvertrag auf Antrag ein entsprechender Freizeitausgleich zusteht, dieser aber vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht gewährt wird? Liegt eine steuerpflichtige Barabgeltung des Freizeitanspruchs erst vor, wenn der Arbeitgeber die Bereitschaft bekundet, dem Antrag auf Freizeitausgleich tatsächlich entsprechen zu wollen?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist beim BFH nicht mehr anhängig.

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