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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2003
Aktenzeichen: 6 K 3036/01

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Arbeitszimmer, Mittelpunkt, Unternehmensberater

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In dem Urteil des FG Köln geht es um die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG sowie die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7 g EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 29/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Häusliches Arbeitszimmer: Wo liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl., der auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training (auch Training "vor Ort") selbständig tätig ist? Ist maßgeblich, wo der wesentliche schöpferische Teil erarbeitet wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3; EStG § 18 Abs 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 24.02.2005 (Aktenzeichen IV R 29/03) entschieden (durcherkannt). Das Urteil wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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