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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.04.2003
Aktenzeichen: 3 K 1240/01 E

Schlagzeile:

Kosten für Vaterschaftsprozess keine steuermindernde außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Vaterschaftsprozess, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Prozesskosten, die dadurch hervorgerufen werden, dass die Vaterschaft für ein Kind gerichtlich festgestellt werden muss, sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters grundsätzlich nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Vater behauptet, dass er mit der Mutter des Kindes nur ein Mal Kontakt gehabt habe.

Hintergrund: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war durch amtsgerichtliches Urteil festgestellt worden, dass der Kläger der Vater des Kindes ist. Ein Sachverständiger hatte eine Vaterschafts-Wahrscheinlichkeit von 99,966 Prozent ermittelt. Die Kosten für den Vaterschaftsprozess in Höhe von 5.295 DM machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Zur Begründung seiner Klage berief sich der Kläger darauf, dass er den Prozess nicht leichtfertig geführt habe. Vielmehr hätten sich erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft aufgedrängt. Er habe die Mutter kaum gekannt und lediglich ein Mal Kontakt mit ihr gehabt. Er habe deshalb angenommen, dass die Mutter des Kindes einen freizügigen Lebenswandel geführt habe. Er habe die Vaterschaft – auch wegen der weitreichenden finanziellen Konsequenzen – nicht einfach anerkennen können.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 24/03. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Kosten eines Vaterschaftsprozesses wegen begründeter Zweifel an der Vaterschaft aufgrund nur einmaligen Intimkontaktes zur Kindsmutter als außergewöhnliche Belastung?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 18.03.2004 bestätigt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 24/03) im Ergebnis die Entscheidung des Finanzgerichts, stellte aber klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein können. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten demnach zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.

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