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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: 1 K 1545/01 E

Schlagzeile:

Schulkosten für ein schottisches Internat bei hochbegabten Kindern nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Hochbegabung, Internat, Schulgeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Unterbringung eines Kindes in einem Internat auf Grund einer Hochbegabung stellt für sich noch keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Abzug der Kosten (Schulgeld und Reisekosten) als außergewöhn-liche Belastungen rechtfertigt. Dies gilt auch beim Besuch eines ausländischen Internats, wenn die in Deutsch-land in Frage kommenden Schulen keine Plätze frei haben.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein minderjähriges Kind besuchte im Streitjahr die Cademuir International School in Schottland. Die Eltern machten das in erheblicher Höhe gezahlte Schulgeld sowie die Reisekosten des Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie begründeten dies damit, dass ihr Sohn laut einem psychologischen Gutachten einen IQ von 153 besitzt. Dies bedeute, dass ihr Sohn zu den 0,1 Prozent der Begabtesten im Vergleich zu seiner Altersgruppe gehöre. Die drei in Deutschland in Frage kommenden Schulen hätten keine Plätze frei gehabt. Der Besuch der Schule in Schottland sei daher zwangs-läufig, da nur dort die Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten gefördert würden.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten ab. Es fehle an der für den Abzug notwendigen psychosomati-schen Erkrankung. Die Hochbegabung selbst sei keine Krankheit. Vorbeugende Maßnahmen seien im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Eltern argumentierten, dass die be-sondere Intelligenz des Kindes eine Andersartigkeit begründe, die mit besonderen Methoden zu behandeln sei. Diesbezüglich entspräche die Hochbegabung der Lernschwäche. Der Begriff der Krankheit sei deshalb zu überdenken.

Das Finanzgericht ließ es offen, ob es sich bei einer Hochbegabung überhaupt um eine mit einer Lern- und Rechtschreibeschwäche vergleichbaren Krankheit handeln kann. Im Urteilsfall sei dies jedenfalls nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachgewiesen worden. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden, soweit sie dem Zweck dienen, einer Krankheit des Kindes vorzubeugen. Nur unmittelbare Krankheitskosten sind begünstigt, nicht hin-gegen vorbeugende Kosten oder Folgekosten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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