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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2003
Aktenzeichen: 10 K 1732/01 S

Schlagzeile:

Von Vormundschaftsgerichten bestellte Berufsbetreuer erzielen gewerbliche Einkünfte

Schlagworte:

Berufsbetreuer, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Personen, die von Vormundschaftsgerichten regelmäßig zur Übernahme und Durchführung von Betreuungen bestellt werden (sog. Berufsbetreuer), erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn unterliegt daher der Gewerbesteuer.

Hintergrund: Der Kläger, ein Diplompädagoge und Gestalttherapeut, war für verschiedene volljährige Personen, die nicht mehr in der Lage waren, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, über mehrere Jahre als Betreuer tätig. Die Vergütungen des Klägers für diese Tätigkeit qualifizierte das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte. Es erließ deshalb Bescheide, in denen es für die einzelnen Jahre Gewerbesteuermessbeträge festsetzte. Der Betreuer erhob hiergegen Klage. Er vertrat die Ansicht, dass er keiner gewerblichen, sondern einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe und deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

Das Finanzgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht (wie z.B. ein Arzt oder Rechtsanwalt) freiberuflich tätig. Auch eine sonstige selbstständige Tätigkeit liege nicht vor. Das Gesetz zähle als Beispiel für eine solche sonstige selbstständige Tätigkeit u.a. die Vermögensverwaltung für Dritte auf. Der Beruf des Klägers weise nicht die erforderliche Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Vermögensverwalters auf. Bei der Vermögensverwaltung gehe es darum, das Vermögen eines Dritten zu erhalten und zu vergrößern. Hingegen stehe bei der Betreuung die Person des Betreuten im Vordergrund. Ein Berufsbetreuer müsse ganz unterschiedliche Aufgabenfelder wie Gesundheitsfürsorge, Vermögens- und Personensorge abdecken. Dass der Kläger treuhänderisch und fremdnützig in einem fremden Geschäftskreis tätig werde und dabei weitgehend selbstständig handeln könne, führe ebenfalls nicht zur Annahme einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Auch bei Handelsvertretern, Maklern oder selbstständigen Versicherungsvertretern, die anerkanntermaßen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezögen, lägen diese Merkmale vor.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 26/03 anhängig. Die Rechtsfrage lautet: Erzielt ein Berufsbetreuer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder ist er gewerblich tätig?

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