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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2003
Aktenzeichen: IV R 31/01

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2000
Aktenzeichen: 9 K 9427/98

Schlagzeile:

Trotz Unterbrechung keine neue Prüfungsanordnung erforderlich bei Fortführung einer Betriebsprüfung vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Auîenprüfung, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Festsetzungsfrist, Hemmung der Verjährung, Kostenentscheidung, Prüfungsanordnung, Prüfungsbeginn, Rechtskraft, Unterbrechung, Verwaltungsakt, Zwischenurteil

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde.

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