Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.02.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 31/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.07.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 9427/98 |
Schlagzeile: |
Trotz Unterbrechung keine neue Prüfungsanordnung erforderlich bei Fortführung einer Betriebsprüfung vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist
Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Auîenprüfung, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Festsetzungsfrist, Hemmung der Verjährung, Kostenentscheidung, Prüfungsanordnung, Prüfungsbeginn, Rechtskraft, Unterbrechung, Verwaltungsakt, Zwischenurteil
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde.