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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2003
Aktenzeichen: IV R 44/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2001
Aktenzeichen: 10 K 3721/98 E

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Steuerbürgers mit abgeschlossener Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Fortbildung, Heilpraktiker, Vorweggenommene Betriebsausgaben, Vorweggenommene Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient.

Hintergrund: Mit Urteil vom 04.12.02 (Aktenzeichen VI R 120/01) hatte der sechste Senat des Bundesfinanzhofs bereits entscheiden, dass beim Wechsel der Berufsart Aufwendungen für Umschulungen Werbungskosten sein können. Der vierte Senat hat sich jetzt dieser geänderten Rechtsprechung angeschlossen.

Danach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs nicht länger von einem Abzug bei Ermittlung der betreffenden Einkünfte ausgeschlossen. Anders als Aufwendungen für die erste Berufsausbildung können sie in einem so konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen, dass sie die Voraussetzungen für vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfüllen.

Einem Abzug der Aufwendungen für die Ausbildung zu einem neuen Beruf steht jedenfalls dann nichts entgegen, wenn die Ausbildung im Zusammenhang mit einer eingetretenen Arbeitslosigkeit in dem bisher ausgeübten Beruf begonnen worden ist. Die Aufwendungen für eine derartige Ausbildungsmaßnahme weisen keinen Bezug zur privaten Lebensführung auf. Eine Zuordnung derartiger Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung ließe die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht. Dies gilt auch, wenn Arbeitslosigkeit bei Beginn der Zweitausbildung noch nicht eingetreten, aber zu befürchten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige mit der Ausbildung erst auf die eingetretene Arbeitslosigkeit reagiert oder ihr durch Erwerb eines neuen Berufs zuvorzukommen sucht.

Hinweis: Bitte beachten Sie die gesetzliche Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten ab 2004.

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