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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: II R 19/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 1 K 889/97

Schlagzeile:

Bewertung von Schulden bei Vermögenslosigkeit des Schuldners

Schlagworte:

Bewerbung, Ehegatten, Saldierung, Schulden, Vermögen, Vermögensteuer, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Schulden sind nach dem Bewertungsgesetz (BewG)mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen.

Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach dem BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. Paragraf 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.

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