Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2003 |
Aktenzeichen: | II R 19/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 889/97 |
Schlagzeile: |
Bewertung von Schulden bei Vermögenslosigkeit des Schuldners
Schlagworte: |
Bewerbung, Ehegatten, Saldierung, Schulden, Vermögen, Vermögensteuer, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Schulden sind nach dem Bewertungsgesetz (BewG)mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen.
Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und damit nach dem BewG nicht anzusetzenden Forderungen der Gläubiger entsprechen. Paragraf 12 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die entsprechenden Schulden.