Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2003 |
Aktenzeichen: | II R 78/00 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.1999 |
Aktenzeichen: | 396065K 3 |
Schlagzeile: |
Ansatz des Anspruchs auf Erstattung von Vorruhestandsleistungen im Baugewerbe bei der Vermögensaufstellung
Schlagworte: |
Bedingung, Besitzposten, Einheitswert des Betriebsvermögens, Erstattungsanspruch, Vorruhestand, Zusatzversorgungskasse
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dem Arbeitgeber gemäß Paragraf 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe mitgeteilt, dass der Anspruch auf Erstattung der einem bestimmten Arbeitnehmer zu erbringenden Vorruhestandsleistungen dem Grunde nach besteht, ist der Erstattungsanspruch gemäß Paragraf 95 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 bei der Vermögensaufstellung auf den nachfolgenden Stichtag zu erfassen.