Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 05.03.2003 |
Aktenzeichen: | 13 K 159/01 |
Schlagzeile: |
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Fünftelregelung, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 78/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 24/03) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung im Jahr 1999 auf eine Entlassungsentschädigung, die am 31.12.1998 vereinbart, i.H. des steuerfreien Betrags im Veranlagungszeitraum 1998 und i.H. des Restbetrages im Januar 1999 ausgezahlt wurde, verfassungsgemäß?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1 S 2; StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 5.3.2003 (13 K 159/01)
Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).