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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 05.03.2003
Aktenzeichen: 13 K 159/01

Schlagzeile:

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Fünftelregelung, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 78/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 24/03) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung im Jahr 1999 auf eine Entlassungsentschädigung, die am 31.12.1998 vereinbart, i.H. des steuerfreien Betrags im Veranlagungszeitraum 1998 und i.H. des Restbetrages im Januar 1999 ausgezahlt wurde, verfassungsgemäß?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1 S 2; StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 5.3.2003 (13 K 159/01)

Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).

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