Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2002
Aktenzeichen: 13 K 446/99

Schlagzeile:

Kein Abfindungs-Freibetrag bei Kündigung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Schlagworte:

Abfindung, Beherrschender Gesellschafter, Freibetrag, Kündigung, Steuerfreiheit

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses zwischen einer GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht durch den Arbeitgeber veranlasst (Personalunion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Der Abfindungs-Freibetrag ist daher nicht zu gewähren.

Hintergrund: § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) verlangt eine vom Arbeitgeber veranlasste oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses. Vom Arbeitgeber veranlasst ist die Auflösung des Dienstverhältnisses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn der Arbeitgeber die entscheidende Ursache für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

Davon kann nach Auffassung der Finanzrichter im Streitfall keine Rede sein: Formal wurde dem Kläger als Geschäftsführer zwar durch die GmbH gekündigt. Da dieser aber vom Kläger als zu 51 Prozent beteiligtem Gesellschafter beherrscht wurde, bestand zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sachlich gesehen eine Personalunion. Verursacht ist die Kündigung bei dieser Konstellation nicht durch den Arbeitgeber, sondern überwiegend durch den Arbeitnehmer selbst.

Für diese Fälle ist § 3 Nr. 9 EStG seinem Sinn und Zweck nach nicht vorgesehen. Denn durch die Gewährung der Steuerfreiheit sollen soziale Härten vermieden werden, die infolge des unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes entstehen. An einer solchen Härte fehlt es offensichtlich, wenn der Geschäftsführer als Organ einer von ihm beherrschten Körperschaft (Arbeitgeber) sich selbst als Arbeitnehmer „kündigt“. Hier handelt es sich wirtschaftlich (und auch arbeitsrechtlich) gesehen nicht um die Kündigung eines Arbeitnehmers, sondern um das freiwillige Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Entgelt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Urteil ist überholt durch die gegenteilige Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.08.2003, Az.: XI R 18/02.

zur Suche nach Steuer-Urteilen