Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2003 |
Aktenzeichen: | 9 K 4810/00 K |
Schlagzeile: |
Zwischenschaltung einer niederländischen Gesellschaft zum Erwerb und zur Vermietung einer Immobilie in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich
Schlagworte: |
Außensteuerrecht, Beschränkte Steuerpflicht, Gestaltungsmissbrauch, Vermietung, Zurechnung, Zwischengesellschaft
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 55/03. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zurechnung von Vermietungstätigkeiten im Inland – Liegt in der Zwischenschaltung von im Inland tätigen Gesellschaften ausländischen Rechts, die fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet sind, durch eine niederländische Kapitalgesellschaft bei der Vermietung von inländischen Immobilien ein Gestaltungsmissbrauch, so dass ihr die Vermietungseinkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zuzurechnen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 42; EStG § 49 Abs 1 Nr 6
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 17.11.2004 (Aktenzeichen I R 55/03) als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegt, wenn eine niederländische Kapitalgesellschaft bei der Vermietung von inländischen Immobilien eine im Inland tätige Gesellschaft ausländischen Rechts zwischenschaltet, die fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet sind. Die Vermietungseinkünfte sind daher nicht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der niederländischen Kapitalgesellschaft zuzurechnen.