Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 01.04.2003 |
Aktenzeichen: | I R 31/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 9771/97 |
Schlagzeile: |
Verstößt der frühere Betriebsstättensteuersatz von 42 Prozent gegen EU-Recht? (Vorlage an EuGH)
Schlagworte: |
Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Diskriminierungsverbot, Gemeinschaftsrecht, Zweigniederlassung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hält es für zweifelhaft, ob der frühere Betriebsstättensteuersatz von 42 Prozent und die daraus resultierenden Belastungsunterschiede mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 des EG-Vertrages vereinbar sind. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten, ob der EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass der Betriebsstättensteuersatz von 42 Prozent gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt.
Hintergrund: In den Jahren 1994 bis einschließlich 1998 unterlag ein Gewinn, den eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige ausländische EU-Kapitalgesellschaft durch eine Betriebsstätte in Deutschland erzielte, einem Körperschaftsteuersatz von 42 Prozent (sog. Betriebsstättensteuersatz). Wurde der Gewinn dagegen von einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft erzielt und von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, betrug die Belastung mit deutscher Körperschaftsteuer nur 30 Prozent bzw. bei Berücksichtigung der bis 30. Juni 1996 auf die Gewinnausschüttungen erhobenen Kapitalertragsteuer 33,5 Prozent.