Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.03.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 55/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.08.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K 8104/97 |
Schlagzeile: |
Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort vom Ehegatten
Schlagworte: |
Angehörige, Doppelte Haushaltsführung, Ehegatten, Gestaltungsmissbrauch, Mietvertrag
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.
Hintergrund: Eine missbräuchliche Gestaltung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen.
Auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.
Der Bundesfinanzhof stellte klar: Einem Ehegatten als Eigentümer einer Wohnung steht es frei, ob er dem Partner die Wohnung, die nicht die gemeinsame Familienwohnung ist, unentgeltlich überlässt oder ob er seine Beziehungen zu ihm auf vertraglicher Grundlage regelt.
Eheleute können frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie in eine Eigentumswohnung investieren, ob – wie im Streitfall – nur ein Ehepartner ein Objekt allein kauft oder ob sie beide zusammen (als Miteigentümer) eine Immobilie erwerben. Das Steuerrecht knüpft an die jeweilige wirtschaftliche Entscheidung der Ehegatten an.