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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2003
Aktenzeichen: XI R 24/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 K 868/99

Schlagzeile:

An den typisch stillen Gesellschafter gezahlte Gewinnanteile bei privater Verwendung der Einlage nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Gewinnanteil, Stille Gesellschaft

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hängt das steuerliche Schicksal von Aufwendungen für ein Darlehen allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta ab. Diese Rechtsgrundsätze hat der XI. Senat auf die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile entsprechend angewandt und diese nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, soweit der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.

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