Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 302/00 |
Schlagzeile: |
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei verspäteter Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen
Schlagworte: |
Ersatz, Fahrtkosten, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Die verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH führt nicht in jedem Fall zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Hintergrund: Die unregelmäßige oder verspätete Zahlung einer vereinbarten Leistung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine Ausnahme gilt nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen bei verspäteter Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen, da diese nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.
Im Streitfall hatte ein Gesellschafter die abgerechneten und noch abzurechnenden Kilometerpauschalen zinslos gestundet. Die GmbH verbuchte die Nettobeträge gewinnmindernd und buchte die Bruttobeträge als sonstige Verbindlichkeiten. Nach einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt die als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen wieder hinzu mit der Begründung, ein fremder Arbeitnehmer würde nicht über einen langen Zeitraum auf die Erstattung seiner privat verauslagten Gelder verzichten und sie einer GmbH ohne vertragliche Sicherheit unverzinst zur Verfügung stellen.
Das Finanzgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das unterlegene Finanzamt hat jedoch auf die Revision verzichtet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.