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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2003
Aktenzeichen: 10 K 338/01

Schlagzeile:

Berufliche veranlasste Kinderbetreuungskosten sind bei den Eltern nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Aufteilung, Außergewöhnliche Belastung, Berufliche Veranlassung, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Lebensführung, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Während der Arbeitszeit der Eltern anfallende Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern – zum Beispiel für ein Aupair-Mädchen - können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzrichter gehört Kinderbetreuung stets zumindest auch (wenn nicht sogar überwiegend) zum Bereich der privaten Lebensführung, und zwar selbst dann, wenn die konkrete Form der Betreuung durch die Berufstätigkeit eines Elternteils oder beider Elternteile beeinflusst ist. Denn auch unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhanges entsteht der Kinderbetreuungsbedarf, weil Kinder zu betreuen sind, nicht weil Eltern erwerben wollen. Der Betreuungsbedarf fällt um des Kindes Willen an, das nicht zum Erwerb beiträgt und unterfällt damit der Privat-, nicht der Erwerbssphäre. Der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten steht vor diesem Hintergrund unter dem Aspekt von Unterhaltsaufwendungen stets das einkommensteuerrechtliche Aufteilungsverbot entgegen.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Kinderbetreuungskosten zu Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führten. Denn um ihren Beruf ausüben zu können, müsse in der Zeit, in der die Kläger nicht in der Familie sein könnten, eine Betreuung der Kinder erfolgen. Dies belege eine berufliche Veranlassung der Kinderbetreuungskosten, die damit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt. Vor allem die konkrete Berufstätigkeit der Klägerin lasse es bei den unregelmäßigen Arbeitszeiten nicht zu, auf eine Kinderbetreuung zu verzichten oder diese ganz allein persönlich durchzuführen, wie es bei Elternteilen möglich sei, bei denen nur ein Elternteil die Einkünfte erziele. Das Finanzgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an.

Hinweis: Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind Kinderbetreuungskosten nur bei alleinerziehenden Erwerbstätigen und bei Ehegatten wegen Behinderung oder Krankheit eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig, ebenfalls krank oder behindert sei, abziehbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 42/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.9.2003):
Aufwendungen für die Betreuung von drei minderjährigen Kinder der als Polizeibeamte im Schichtdienst tätigen Eltern beruflich bedingte Werbungskosten der "Erwerbsgemeinschaft Ehe", weil die Betreuung der Kinder unerlässliche Voraussetzung für die Berufstätigkeit/Einkünfteerzielung beider Elternteile ist? Widerspricht die vom BFH entwickelte Rechtsprechung, die alle Kinderbetreuungskosten dem Bereich der Lebensführung des § 12 EStG zuweist, dem Veranlassungsprinzip und damit dem verfassungsmäßigen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1; EStG § 33c; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 10.4.2003 (10 K 338/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.04.2007, Aktenzeichen VI R 42/03 (unbegründet).

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