Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 72/99 |
Schlagzeile: |
Betriebsprüfer dürfen bei Prüfung einer Bank nicht gezielt Tafelgeschäfte der Kunden aufspüren
Schlagworte: |
Bank, Bankenfahndung, Betriebsprüfung, Kreditinstitut, Tafelgeschäft
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Betriebsprüfer dürfen die Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht dazu missbrauchen, gezielt Tafelgeschäfte der Kunden aufzuspüren.
Hinweis: Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies ausdrücklich darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob sich das Finanzamt auch anderweitig - zum Beispiel durch Einschaltung der Steuerfahndung - die Namen der betreffenden Kunden rechtmäßig hätte verschaffen können.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VII B 198/03.