Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.06.2003 |
Aktenzeichen: | IV D 2 - S 0338 - 40/03 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Abzugs bei doppelter Haushaltsführung
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Doppelte Haushaltsführung, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Dienstanweisung des Finanzministeriums regelt die vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 der Abgabenordnung) hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG.
Im Klartext: Das Bundesfinanzministerium reagiert mit dem BMF-Schreiben auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das den auf zwei Jahre beschränkten Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt hat.
Die Finanzämter werden angewiesen, die Einkommensteuer nur vorläufig festzusetzen soweit es sich um eine doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten oder um eine sog. Kettenabordnung handelt. Im Einspruchsverfahren sollen die Finanzämter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.