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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2003
Aktenzeichen: 7 K 723/98 Ki

Schlagzeile:

Zu Gunsten der Eltern sind Sonderausgaben bei Ermittlung der Einkommensgrenze für Kindergeldanspruch zu berücksichtigen

Schlagworte:

Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe, Verfassung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge mehr als 7.188 Euro im Jahr betragen. In die Berechnung des Grenzbetrags ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand der Kinder - wie zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge - mit einzubeziehen. Im Ergebnis erhalten demnach mehr Eltern Kindergeld.

Hintergrund: Der Begriff Einkünfte war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Grundsatzurteil vom 21.07.2000 (Aktenzeichen VI R 153/99) entschieden, dass dieser Begriff nicht als Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen sei. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Eine weitere ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02noch anhängig.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist jetzt von der BFH-Rechtsprechung erneut abgewichen. Danach ist der Grenzbetrag von 7.188 Euro entsprechend dem Gesetzeszweck und im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz so zu verstehen, dass auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand - im Streitfall Sozialversicherungsbeiträge - in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen ist. Bei verfassungskonformer Auslegung handelt es sich nach Meinung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht um eine Einkunftsgrenze, sondern um eine die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes abbildende Einkommensgrenze. Dadurch wird der Kreis der kindergeldberechtigten Eltern erweitert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Niedersächsische Finanzgericht hat wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof liegt noch nicht vor.

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