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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2003
Aktenzeichen: III R 7/02

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2002
Aktenzeichen: IV 203/99

Schlagzeile:

Erhöhte Investitionszulage trotz Nutzungsüberlassung innerhalb des Dreijahreszeitraumes

Schlagworte:

Investitionszulage, Nutzungsüberlassung, Verbleiben, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Für Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt.

Die erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässig waren.

Hintergrund: Körperschaften konnten nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG 1993) eine erhöhte Investitionszulage von 20 Prozent beanspruchen, wenn an ihrem Kapital zu mehr als der Hälfte Steuerpflichtige unmittelbar beteiligt waren, die am 9. November 1989 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es ohne Bedeutung sei, wenn sich beim Anspruchsberechtigten die Beteiligungsverhältnisse nach Abschluss der Investition ändern. Auch eine Vermietung steht dem Anspruch auf erhöhte Investitionszulage nicht entgegen. Es ist unschädlich, wenn Wirtschaftsgüter an einen anderen Gewerbetreibenden, der ebenfalls in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist bzw. einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes unterhält, vermietet werden, vorausgesetzt sie verbleiben in einem solchen Betrieb im Fördergebiet.

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