Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.05.2003 |
Aktenzeichen: | V B 211/02, V B 220/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2002 |
Aktenzeichen: | V 76/02, V 22/02 |
Schlagzeile: |
Berichtigung des Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer nach Eingliederung einer Gesellschaft in ein Gesamtunternehmen
Schlagworte: |
Berichtigung, Organschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Vorsteuerberichtigung nach Paragraf 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) findet auch dann statt, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.
Hintergrund: Die streitige Berichtigung des Vorsteuerabzugs beruht auf Paragraf 15a UStG. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen."