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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 130/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2001
Aktenzeichen: 8 K 3781/99

Schlagzeile:

Für einen Arbeitsraum im Keller eines Mehrfamilienhauses gelten die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Keller, Miete

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches" Arbeitszimmer, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.

Hintergrund: Nur für häusliche Arbeitszimmer gilt eine Abzugsbeschränkung. Die Kosten für "außerhäusliche" Arbeitsräume können hingegen unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Einkommensteuergesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, das heißt einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.). Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht. Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann. Jetzt haben die BFH-Richter klar gestellt, dass dies auch für einen Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus gilt.

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