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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2003
Aktenzeichen: IX R 51/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.1999
Aktenzeichen: 2 K 120/98

Schlagzeile:

Ablöse für Stellplätze kann bei Nutzungsänderung sofort als Werbungskosten absetzbar sein

Schlagworte:

Ablösezahlung, Herstellungskosten, Parkplatz, Stellplatz

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Ist eine Baumaßnahme, auf der eine Ablöse für Stellplätze aufgrund einer Nutzungsänderung beruht, nicht als Herstellung zu werten, kann der Vermieter seine Zahlung sofort als Werbungskosten absetzen.

Entsteht die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen nicht wegen der Errichtung einer Immobilie, sondern wegen deren Nutzungsänderung, so zählt eine Ablösung nicht in jedem Fall zu den Herstellungskosten. Ein Zusammenhang mit der Herstellung besteht nur dann, wenn die zur Nutzungsänderung der baulichen Anlage führende Baumaßnahme als Herstellung im Sinne von Paragraf 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzusehen ist.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Der Eigentümer einer Immobilie stellte einen Antrag auf Baugenehmigung und Nutzungsänderung, nachdem er das frühere Ladengeschäft im Untergeschoss seines Hauses als Gaststätte vermietet hatte. Nach dem im Antrag bezeichneten Bauvorhaben sollte in dem im Erdgeschoss des Hauses befindlichen Verkaufsraum ein Restaurant mit den notwendigen Nebenräumen eingerichtet und der Hauseingang auf die Nordseite verlegt werden. Der Antrag wurde baupolizeilich genehmigt. Der Eigentümer leistete an die Gemeinde Ablösezahlungen für Parkplätze nach der Landesbauordnung.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Eigentümer die ihm von der Gemeinde auferlegten Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung des Grundstücks geltend. Finanzamt und das vorinstanzliche Finanzgericht behandelten die Ablösezahlung hingegen als Herstellungskosten des Gebäudes. Die Kosten würden sich somit nur verteilt über die Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung steuermindernd auswirken.

Da das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob die Baumaßnahme, auf der die Zahlung der Ablösebeträge beruht, als Herstellung zu werten ist, hat der Bundesfinanzhof den Fall an die Finanzrichter zurückverwiesen.

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