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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.06.2003
Aktenzeichen: 9 K 1783/01 E

Schlagzeile:

Kreditvermittlungskosten zur Finanzierung einer sog. Kombirente können voll abzugsfähig sein

Schlagworte:

Darlehen, Finanzierung, Kreditvermittlung, Rentenversicherung, Sofort-Rente, Sonstige Einkünfte, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Kreditvermittlungskosten für die Finanzierung einer Kombirente gegen Einmalzahlung können vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Aufwendungen nur auf die Kreditvermittlung entfallen und keine verdeckten Aufwendungen für den Erwerb des Rentenstammrechts enthalten sind.

Hintergrund: Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten sind als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei dem Erwerb eines Leibrentenrechtes zu unterscheiden, ob diese Aufwendungen dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen und damit lediglich der Vermögenssphäre zuzurechnen sind, oder ob sie der steuerbaren Einkunftssphäre zugerechnet werden können. Nur im letzteren Fall, können sie uneingeschränkt als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Vermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Leibrentenversicherungsverträge stehen, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei Aufwendungen, die als Finanzierungsvermittlungskosten bezeichnet werden, kommt es darauf an, ob diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienten. Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte rechnungsmäßig Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 21/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die beim Abschluss einer "Sicherheits-Kompakt-Rente" gegen fremdfinanzierte Einmalzahlung angefallenen Vermittlungsgebühren nur in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages oder in voller Höhe als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3.6.2003 (9 K 1783/01 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2006, Aktenzeichen VIII R 108/03 (Zurückverweisung).

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