Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.05.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 38/03 E |
Schlagzeile: |
Berechnung des Kindergeldes bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen
Schlagworte: |
Anrechnung, Günstigerprüfung, Kindergeld, Unterhalt
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 94/03 (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Günstigerprüfung für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der kein Kindergeld erhalten und einen Unterhalt von weniger als 135 % des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle geleistet hat, im Jahr 2001 (In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 1612b Abs. 5 BGB): Verrechnung des hälftigen Kindergeldes oder nur des Teilbetrages des Kindergeldes, für den ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, nach § 36 Abs. 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 31 S 5; EStG § 36 Abs 2; EStG § 32 Abs 6; BGB § 1612b Abs 5
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.5.2003 (10 K 38/03 E)
Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt; Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht VIII R 51/03 vom 30.11.2004, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/05.