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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.05.2003
Aktenzeichen: 10 K 38/03 E

Schlagzeile:

Berechnung des Kindergeldes bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen

Schlagworte:

Anrechnung, Günstigerprüfung, Kindergeld, Unterhalt

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 94/03 (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Günstigerprüfung für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der kein Kindergeld erhalten und einen Unterhalt von weniger als 135 % des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle geleistet hat, im Jahr 2001 (In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 1612b Abs. 5 BGB): Verrechnung des hälftigen Kindergeldes oder nur des Teilbetrages des Kindergeldes, für den ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, nach § 36 Abs. 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 31 S 5; EStG § 36 Abs 2; EStG § 32 Abs 6; BGB § 1612b Abs 5
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.5.2003 (10 K 38/03 E)

Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt; Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht VIII R 51/03 vom 30.11.2004, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/05.

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