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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.06.2003
Aktenzeichen: 6 V 2563/02

Schlagzeile:

Keine Versteuerung von lediglich buchmäßig gut geschriebenen Anlageerträgen bei einem so genannten Schneeballsystem

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Scheingewinn, Schneeballsystem

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Soweit Erträge einem Kapitalanleger lediglich buchmäßig gut geschrieben werden, bestehen Zweifel am Zufluss im Sinne des Einkommensteuergesetzes. In einem Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz daher im Zusammenhang mit einem Verfahren einer in Insolvenz befindlichen Kapitalanlagegesellschaft die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide teilweise ausgesetzt.

Hintergrund: Im Urteilsfall war den Anlegern in den Jahren 1996 bis 2000 bei einer Gesamtanlage von rund 159.000 DM ein Betrag von rund 1,13 Millionen DM gutgeschrieben worden. Davon waren rund 560.000 DM tatsächlich ausgezahlt worden. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass der Gesamtbetrag von 1,13 Millionen DM - in den jeweiligen Jahren - steuerlich zu erfassen sei.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der lediglich buchmäßig gut geschriebenen Anlageerträge statt. Bei dem tatsächlich ausgezahlten rund 560.000 DM hatten die Richter hingegen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Die tatsächlich ausgezahlten Gelder seien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Ein - Kapitaleinkünfte ausschließendes - Treuhandverhältnis zwischen Anlegern und der Anlagegesellschaft konnte das Finanzgericht schon nach der tatsächlichen Durchführung der Anlagegeschäfte nicht feststellen.

Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war bereits mit Beschluss vom 19.12.2002 (Aktenzeichen 2 V 2333/02) zum gleichen Ergebnis gekommen. Das Finanzgericht des Saarlandes hat hingen mit Beschluss vom 18.02.2003 (Aktenzeichen 1 V 445/02) eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Kapitalerträge sind nach Auffassung der Saarbrücker Richter zugeflossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Gutschrift und Wiederanlage der (angeblichen) Renditen einem Auszahlungsverlangen des Anlegers hätte entsprechen können und auch tatsächlich entsprochen hätte. Ob die Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt uneinbringlich werden, sei unerheblich.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen.

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