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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2003
Aktenzeichen: 6 K 1712/01

Schlagzeile:

Eintrittsgelder für Rockkonzerte unterliegen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Schlagworte:

Ermäßigter Steuersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steht der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe im Vordergrund einer Veranstaltung, sind die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Dass im Rahmen eines Rockkonzerts auch Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert werden und die Jugendlichen tanzen, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung.

Hintergrund: Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent) grundsätzlich für Leistungen der Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt.

Bei Rockkonzerten treten dabei - wie auch in dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall - häufig Abgrenzungsprobleme auf. Im Streitfall hatte der Kläger in einem Saal, der zur Durchführung von Rockkonzerten technisch ausgestattet war, eine Bühne errichtet. Im Saal befanden sich Verkaufsstände, an denen u.a. Bier und Getränke angeboten wurden.

Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht dem ermäßigten Steuersatz und begründete das damit, die Veranstaltungen hätten nicht den Charakter eines Konzerts, sondern den eines Tanzvergnügens. Durch die Verpflichtung einer namhaften Band sollten - bei einem geringen Eintrittsgeld - hauptsächlich Erlöse aus dem Verkauf von Getränken und auch von Mahlzeiten erzielt werden. Die Finanzrichter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass der Live-Auftritt der Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt wurde - im Vordergrund stehe. Die marktschreierische Ankündigung - wie „Mega-Dance-Party“ - diene nur der Werbung und habe hinsichtlich des Charakters der Veranstaltung keine Aussagekraft.

Das Urteil des Finanzgerichts ist (noch nicht) rechtskräftig.

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