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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2003
Aktenzeichen: VII R 3/02

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2001
Aktenzeichen: 6 K 1033/99 SR

Schlagzeile:

Beginn einer Außenprüfung hemmt Festsetzungsfrist nur bei für den Steuerpflichtigen erkennbaren Prüfungshandlungen

Schlagworte:

Beginn, Betriebsprüfung, Festsetzungsverjährung, Hemmung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt haben.

Die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung der Prüfung erkennen kann.

Hintergrund: Nach der Abgabenordnung ist der Erlass eines Steuerbescheides nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Ihr Ablauf wird durch den Beginn einer Außenprüfung gehemmt, die sich auf die steuerlichen Verhältnisse des betreffenden Jahres erstreckt. Die Ablaufhemmung tritt nicht ein, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird.

Wichtig: Die pauschale Behauptung des Finanzamts, der Prüfer habe sich an der Amtsstelle mit den im Finanzamt bereits vorhandenen Akten befasst, genügt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die Annahme des Beginns einer Außenprüfung nicht. Das Aktenstudium an der Amtsstelle kann den Beginn einer Außenprüfung nur dann darstellen, wenn dessen Gegenstand nachweislich die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebes sind. Bloße Vorbereitungshandlungen, wie die Prüfung, ob der Steuerfall in den Prüfungsplan aufgenommen werden soll, oder die Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zur Absprache des Prüfungsbeginns reichen ebenfalls nicht aus .

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