Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 12/02 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 1176/01 |
Schlagzeile: |
Berechnungsgrundlage für private Kfz-Nutzung ist Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Bemessungsgrundlage, Eigenverbrauch, Ein-Prozent-Regelung, Entnahme, Kraftfahrzeug, Privat, Privatnutzung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer.
Hintergrund: Die private Nutzung eines Kfz ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist demnach der Bruttolistenpreis. Die private Nutzung eines Kfz ist in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den Privatanteil erhöht wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt ist als der Steuerpflichtige, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält. Da dieser auf die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt nach der BFH-Entscheidung das Gesetz dem Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Maßstab der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist.
Hinweis: Ob die Regelung umsatzsteuerrechtlich zu einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer führt, ließ der Bundesfinanzhof offen. Diese Frage sei für die Berechnung der Einkommensteuer ohne Bedeutung.