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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2003
Aktenzeichen: I R 50/02

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.05.2002
Aktenzeichen: 6 K 1517/98

Schlagzeile:

Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

Schlagworte:

Auflösende Bedingung, Bedingung, Dauerschuld, Forderungsverzicht, Gewerbesteuer, Verbindlichkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, ob Verbindlichkeiten einer inländischen GmbH gegenüber ihren ausländischen Gesellschafterinnen, die ihr vertraglich erlassen worden waren und die aufgrund der verbesserten Ertragslage neu passiviert und im Laufe des folgenden Jahres getilgt wurden, Dauerschulden darstellen, weil die Forderungsverzichte möglicherweise auflösend bedingt waren.

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