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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2003
Aktenzeichen: IV R 15/01

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 5 K 5192/99

Schlagzeile:

Steuerbefreiung von Forschungsstipendien umfasst auch Zuwendungen für den Lebensunterhalt

Schlagworte:

Forschung, Fortbildung, Lebensunterhalt, Stipendium

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) umfasst sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen.

Hintergrund: Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Im Gegensatz zur umfassenden Begünstigung der Aus- und Fortbildungsstipendien hat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuer-Richtlinien die Steuerbefreiung bei Forschungsstipendien auf die Sachmittel beschränkt, so dass die für die persönliche Lebensführung bestimmten Mittel steuerpflichtig wurden.

Dieser Unterscheidung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien umfasst nach der BFH-Entscheidung sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass das Gesetz in § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG eine ausdrückliche Beschränkung der Förderungswürdigkeit auf Sachmittel wie in der vergleichbaren Regelung des § 3 Nr. 11 EStG nicht enthält. Dort wird nämlich die "unmittelbare" Förderung der Wissenschaft oder Kunst begünstigt.

Die den Unterhaltsbedarf einbeziehende Auslegung der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch sachgerecht. Sie vermeidet nicht nur Abgrenzungsprobleme, wenn die Förderrichtlinien keine eindeutigen Regelungen enthalten oder wenn Forschung und Fortbildung zugleich gefördert werden. Auch eine Aufteilung auf Unterhalts- und Forschungsbedarf im Wege der Schätzung ist entbehrlich. Vor allem aber wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Forschungsstipendien in den geisteswissenschaftlichen Fächern tendenziell eher auf die Bestreitung des Lebensunterhalts beziehen werden, weil dort Personal- und Sachaufwendungen kaum anfallen. Damit entspricht die umfassende Steuerbefreiung auch der Forschungsstipendien nicht zuletzt der gesetzgeberischen Absicht, die Steuerbefreiung in einem weiteren Rahmen zuzulassen.

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