Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.07.2003 |
Aktenzeichen: | IV D 2 - S 0338 - 46/03 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich des Haushaltsfreibetrages ab 2002
Schlagworte: |
Haushaltsfreibetrag, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Alleinerziehende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Fälle, in denen Steuern nur vorläufig festgesetzt werden, erweitert. Nach dem BMF-Schreiben ist die Veranlagung hinsichtlich des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2002 vorläufig vorzunehmen. Es sei offen, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags verfassungswidrig ist und die Vorschrift Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteilige.
Hinweis: Festsetzungen sind somit hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für Veranlagungszeiträume ab 2000
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für Veranlagungszeiträume ab 2002
- Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
- Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).