Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2003 |
Aktenzeichen: | I R 39/02 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 3899/99 |
Schlagzeile: |
Abzug ausländischer Steuern (hier: schweizerischer Verrechnungssteuer) in Missbrauchsfällen
Schlagworte: |
Anrechnung, Ausländische Steuer, Basisgesellschaft, Domizilgesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, Schweiz, Verrechnungssteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Paragraf 42 der Abgabenordnung (Gestaltungsmissbrauch) steht der Anrechnung schweizerischer Verrechnungssteuer jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach Paragraf 42 AO zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben wurden.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Anrechnung ausländischer Steuern (hier: schweizerischer Verrechnungssteuer) dann ablehnen kann, wenn die Steuer aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs angefallen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint.