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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.04.2003
Aktenzeichen: I R 39/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2001
Aktenzeichen: 8 K 3899/99

Schlagzeile:

Abzug ausländischer Steuern (hier: schweizerischer Verrechnungssteuer) in Missbrauchsfällen

Schlagworte:

Anrechnung, Ausländische Steuer, Basisgesellschaft, Domizilgesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, Schweiz, Verrechnungssteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Paragraf 42 der Abgabenordnung (Gestaltungsmissbrauch) steht der Anrechnung schweizerischer Verrechnungssteuer jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach Paragraf 42 AO zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben wurden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Anrechnung ausländischer Steuern (hier: schweizerischer Verrechnungssteuer) dann ablehnen kann, wenn die Steuer aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs angefallen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint.

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