Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.2003 |
Aktenzeichen: | II R 41/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2001 |
Aktenzeichen: | 3 K 1334/99 BG |
Schlagzeile: |
Bewertung eines in Silobauweise ausgeführten Hochregallagers als Gebäude und nicht als Betriebsvorrichtung
Schlagworte: |
Betriebsvorrichtung, Einheitsbewertung, Gebäude, Hochregallager, Neue Bundesländer, Silobauweise
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesem Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem in Silobauweise ausgeführten Hochregallager um ein Teil des in den neuen Bundesländern belegenen Grundstücks und nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt. Als Betriebsvorrichtung wäre das Regallager bei der Ermittlung des Einheitswerts des Grundvermögens im Beitrittsgebiet nicht in das Grundvermögen einzubeziehen gewesen.