Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2003 |
Aktenzeichen: | I R 51/02 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 2992/00 |
Schlagzeile: |
Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung und nichtigem Gewinnverteilungsbeschluss
Schlagworte: |
Ausschüttungsbelastung, Gesellschafterbeschluss, Gewinnausschüttung, Nichtigkeit, Vorabausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Für die Vorabausschüttung einer GmbH ist auch dann die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes herzustellen, wenn sie von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Die Rückforderung und Rückzahlung der überhöhten Vorabausschüttung ändert daran nichts.
Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss wegen des Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts ausnahmsweise unwirksam ist.