Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 21.07.2003 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2334 - 234/03 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen
Schlagworte: |
Arbeitgeberdarlehen, Finanzierung, Optimale Gehaltsvereinbarung, Zinsvorteil
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seiner Dienstanweisung zur steuerlichen Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen Stellung.
Hintergrund: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 regelt das Bundesfinanzministerium, dass der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber solche Darlehen nicht an Fremde vergibt. Der Rabattfreibetrag kann daher bei zinsgünstig Arbeitgeberdarlehen nur noch beansprucht werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.