Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.07.2003 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2280 - 143/03 |
Schlagzeile: |
Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
Schlagworte: |
Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung, Kinderfreibetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
In die Günstigerprüfung nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur solche Zeiträume innerhalb eines Veranlagungszeitraums einzubeziehen, für die sowohl Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand als auch Kindergeld gezahlt worden ist. Für Zeiträume, für die zwar Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand, für die aber kein Kindergeld gezahlt worden ist, sind die steuerlichen Freibeträge für Kinder stets ohne Vornahme einer Günstigerprüfung abzuziehen. Das Bundesfinanzministerium befasst in seiner Dienstanweisung mit der Anwendung des BFH-Urteils.
Hintergrund: Der Erlass regelt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2002 in allen noch offenen Fällen der Veranlagungszeiträume 1996 bis einschließlich 1999 anzuwenden sind. Vom Veranlagungszeitraum 2000 an finden die Urteilsgrundsätze keine Anwendung mehr, weil seither grundsätzlich das Jahresprinzip gilt. Damit ist die Jahresbetrachtung bei der Günstigerprüfung nach § 31 EStG vorgegeben. Die Prüfung ist seit dem Jahr 2000 zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im Veranlagungszeitraum steuerlich zu berücksichtigen ist.