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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.07.2003
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2222 - 112/03

Schlagzeile:

Begünstigter Personenkreis bei der steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

Schlagworte:

Altersvorsorge, Kapitalgedeckte Altersvorsorge

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium erweitert in seinem Erlass im Vorgriff auf eine beabsichtigte gesetzliche Änderung den begünstigten Personenkreis bei der steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge.

Hintergrund: Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversicherung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist, gehören nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Personenkreis.

Nachdem das Versorgungsniveau bei den durch das Beamtenversorgungsgesetz betroffenen Personen abgesenkt worden ist und die Besoldungsempfänger in den förderberechtigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG aufgenommen worden sind, ist ein Ausschluss von pflichtversicherten Personen, die eine beamtenähnliche - und damit abgesenkte - Versorgung erhalten, nicht mehr gerechtfertigt. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG soll daher bei nächster Gelegenheit rückwirkend zum 1. Januar 2002 aufgehoben werden. Im Vorgriff auf die beabsichtigte gesetzliche Änderung verzichtet das Bundesfinanzministerium rückwirkend zum 1. Januar 2002 zugunsten der betroffenen Steuerzahler auf die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG für die Bestimmung des förderberechtigten Personenkreises nach § 10a Abs. 1 EStG.

Wichtiger Hinweis: Die Verwaltungsanweisung ist durch das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04) mit Wirkung ab 01.01.2005 aufgehoben worden.

Das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 regelt umfassend auf 77 Seiten die Anwendung der neuen Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes ab 2005 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.

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