Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 29.11.2002 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253a - 95/02 |
Schlagzeile: |
Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Erwerbereigenschaft von Fondsgesellschaften
Schlagworte: |
Erwerbereigenschaft, Fonds, Fondsgesellschaft, Steuersparende Kapitalanlagen, Übergangsregelung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat in 2001 mehrfach entschieden, dass von einem geschlossenen Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in voller Höhe zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie gehören und andere von einem Fondsanleger entrichtete Gebühren (zum Beispiel für Mietgarantie, Treuhänderleistung) den Anschaffungskosten zuzurechnen sind. Die Übergangsregelung zur Anwendung der BFH-Urteile wird verlängert.
Hintergrund: Mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2001 hatte das Bundesfinanzministerium geregelt, dass bei Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis die Urteilsgrundsätze nicht anzuwenden sind, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige dem Fonds vor dem 1. Januar 2003 beitritt.
Diese Übergangsregelung wird jetzt wie folgt verlängert: Soweit die Anwendung der BFH-Urteile zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis führt, sind die Urteilsgrundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 1. September 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige dem Fonds vor dem 1. Januar 2004 beitritt.